Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG): § 27 Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!



>>>zur Übersicht des Thüringer Gleichstellungsgesetzes


Thüringer Gleichstellungsgesetz: § 27 Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung

 

Vierter Teil
Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung, Sprache

§ 27 Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung

Die in § 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in allen Phasen eines Gesetzgebungsverfahrens sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu achten. Gleiches gilt bei der Haushaltsaufstellung und Haushaltsdurchführung.


Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 


Red 20230927

 

mehr zu: Thüringen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024