Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG): § 28 Sprache

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Thüringer Gleichstellungsgesetz: § 28 Sprache

 

 § 28 Sprache

Behörden und Dienststellen haben bei Erlass von Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben und bei Stellenausschreibungen soweit wie möglich geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu wählen.


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Red 20230927

 

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