Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG): § 30 Gleichstellungsbestimmung

 

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Thüringer Gleichstellungsgesetz: § 30 Gleichstellungsbestimmung

 

§ 30 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


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Red 20230927

 

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