Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG): § 25 Bestellung

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Thüringer Gleichstellungsgesetz: § 25 Bestellung

 

Dritter Teil
Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann

§ 25 Bestellung

(1) Die Ministerpräsidentin, der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag des zuständigen Ressorts eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.

(2) Die Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.


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Red 20230927

 

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