Lexikon Frauenratgeber: Beurlaubung

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Beurlaubung

Aus familienpolitischen Gründen können sich Beschäftigte im öffentlichen Dienst beurlauben lassen. Vielleicht wollen sie sich nach der - Elternzeit weiterhin ausschließlich um die Erziehung ihres Kindes kümmern, vielleicht müssen sie einen Angehörigen intensiv pflegen. Der Sonderurlaub wird nur genehmigt, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. - Nebentätigkeiten dürfen dem Zweck der Freistellung nicht zuwider laufen. Eine vorzeitige Rückkehr ist nur mit Zustimmung des Vorgesetzten möglich. Wegen dieser Beurlaubung oder familienbedingter - Teilzeit darf niemand benachteiligt werden (§ 15 Abs. 1, 2 BGleiG).

(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten)

...für Tarifbeschäftigte

Eine Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge ist möglich, wenn die Sorgeberechtigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – ärztlich bescheinigt – einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen hat.

Der TVöD regelt Sonderurlaub in § 28. Eine Beurlaubung zur Kinderbetreuung kann über fünf Jahre hinausgehen und hat, ganz im Sinne des BGleiG, keine negativen Auswirkungen. Es sind „unschädliche" Unterbrechungszeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD. „Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird ... angehalten und läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos ... weiter ...". Beurlaubungen zur Pflege sind diesen Bedingungen gleichgestellt.

...für Beamtinnen

Beamtinnen können sich – ohne Dienstbezüge – bis zu 15 Jahren beurlauben lassen oder eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren zu betreuen oder einen Angehörigen zu pflegen haben (§ 92 BBG). Der Urlaub darf auch in Verbindung mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit diesen Zeitraum nicht übersteigen. Während dieses Sonderurlaubs besteht Anspruch auf Beihilfeleistungen wie bei Beamtinnen mit Dienstbezügen (§ 92 Abs. 5 BBG). Über negative Konsequenzen, die eine Beurlaubung eventuell mit sich bringen kann (Ansprüche aus beamtenrechtlichen Regelungen), muss der Dienstherr vorher aufklären. Außerdem muss die Dienststelle der aus familiären Gründen Beurlaubten „die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern" (§ 92 Abs. 6 BBG), indem sie z. B. über Fortbildungsprogramme informiert wird oder ihr Urlaubs- und Krankheitsvertretungen angeboten werden. Nimmt sie während der Beurlaubung an einer - Fortbildung teil, hat sie Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach der Beurlaubung. Der Dienstherr muss außerdem mit der Beamtin rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung über die Möglichkeiten einer Rückkehr in den Beruf sprechen.


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