Lexikon Frauenratgeber: Fortbildung

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Fortbildung

Fortbildung ist eng verbunden mit Aufstiegschancen, der - Karriereförderung von Frauen, und damit natürlich auch mit besseren Verdienstmöglichkeiten. Über die Wege, wie sich Frauen Kompetenzen erwerben können, gehen die Meinungen auseinander. „Allein unter Frauen lernt es sich besser", behauptet z. B. Dorothea Assig in ihrem Beitrag zu frauenspezifischer Qualifizierung. „Erst in geschlechtshomogenen Gruppen entdecken Frauen ihre ihnen bislang unbekannten Verhaltensmöglichkeiten, -optionen und Ressourcen" („Frauen in Führungspositionen", dtv). Gemeint ist damit auch, dass das Wissen von weiblichen, nicht von männlichen, Lehrkräften vermittelt wird. (Dem kommt § 10 Abs. 6 BGleiG übrigens sehr entgegen, wonach auf Fortbildungsveranstaltungen verstärkt Frauen als Dozentinnen eingesetzt werden müssen.) Hermann G. Ebner hingegen ist der Ansicht, dass „weiblichen Beschäftigten weder frauenspezifische Weiterbildungsmaßnahmen aufzunötigen ..., noch ihnen die Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit speziellen Themen unter von ihnen bestimmten Rahmenbedingungen zu verwehren" sind. „Beides entspräche nicht dem Leitbild einer offenen Lernkultur" (in „Chancengleichheit durch Personalpolitik"). Das Motto heißt also: Hauptsache, Frauen zeigen überhaupt Interesse an Fort- und Weiterbildung. Aber auch: Können sie dann trotzdem Beruf und Familie vereinbaren? Dieser Punkt bestätigt jedenfalls die Tatsache, dass grundsätzlich mehr Männer als Frauen auf Fortbildung gehen – sich die Zeit dafür eben nehmen. Deshalb muss Fortbildung „teilzeitkompatibel und familienfreundlich" (Ingrid Sehrbrock, DGB) sein, sollen Frauen daran teilnehmen und damit den Leistungskriterien in Bezug auf Besoldung und Aufstieg standhalten können.

Die Teilnahme von Frauen zu fördern, ist die Pflicht einer jeden Dienststelle: § 10 Abs. 1 BGleiG besagt, dass „durch geeignete Maßnahmen die Fortbildung von Frauen zu unterstützen" ist. „Bei der Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen".

Das - „lebenslange Lernen" beginnt also mit der
- Einführungsfortbildung: Anwärterinnen, Referendarinnen – alle neuen Mitarbeiterinnen einer Verwaltung werden mit ihren künftigen Aufgaben vertraut gemacht und in die Berufspraxis eingeführt. Die
- Anpassungsfortbildung ist die eigentliche berufsbegleitende Fortbildung, bei der bereits vorhandenes Wissen aktualisiert wird und Beschäftigte lernen, z. B. neue
Arbeitsmethoden anzuwenden. Die
- Förderungsfortbildung bereitet auf höherwertige Aufgaben und die Übernahme von Leitungsfunktionen vor. Die
- Projektfortbildung schließlich will „problemorientierte Hilfe bei der Lösung schwieriger Projekte geben", z. B. bei Kommunikationsproblemen während der Neustrukturierung einer Behörde oder zur Verbesserung von Arbeitsabläufen in der Dienststelle.

(aus „Personalentwicklung in der öffentlichen Verwaltung" des dbb)

Der Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, Günther Wurster, auf dem Schöneberger Forum 2004: „Fort- und Weiterbildung ... ist unabdingbar. Erfolg reich und nachhaltig ist sie nur, wenn sie sowohl an den Erfordernissen der Behörden als auch an den Kompetenzen und Bedürfnissen der Beschäftigten ansetzt. Fortbildungsplanung als ein Steuerungselement des berufsbegleitenden Lernprozesses ist als Führungsaufgabe zu verstehen und eng mit den ... Personalentwicklungskonzepten zu verknüpfen. Sie muss den Fortbildungsbedarf erfassen, ihn den entsprechenden Bildungsinstitutionen melden, aber auch individuelle ergänzende Lernwege eröffnen".

Unter diesem Aspekt ist § 10 Abs. 4 BGleiG als neue Regelung wichtig: „Beschäftigte der Personalverwaltung und alle Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu informieren. Sie sollen entsprechende Fortbildungsveranstaltungen besuchen". Indem nun auch Vorgesetzte in die Pflicht genommen werden, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen, werden sie gleichsam zu „Akteuren" einer Gleichstellungspolitik, die allerdings auch im BGleiG festgeschrieben ist (§ 2). Und in Abs. 5 wird außerdem erwartet, dass der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin Fortbildungen auch im Gleichstellungsrecht ermöglicht werden.

(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Fortbildung)

... für Beamtinnen

Fortbildung heißt in der neuen Bundeslaufbahnverordnung „dienstliche Qualifizierung", die laut § 47 zu fördern ist (Abs. 1), Beamtinnen aber zugleich verpflichtet sind, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen – zum „... Erhalt und der Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen ..." und zum „... Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben." Wenn sie dadurch schließlich ihre fachlichen Kenntnisse „nachweislich wesentlich gesteigert haben" (Abs. 5), sollen sie gefördert werden und es wird ihnen – wenn sie Glück und einen aufgeschlossenen Vorgesetzten haben, der sie bereits durch sein Vorschlagsrecht in eine gute Ausgangsposition bringen möchte – eine höher bewertete Tätigkeiten übertragen.

Allerdings soll bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen „... die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen berücksichtigt ..." werden (Abs. 4) und: es ist auf die „gleichberechtigte Teilnahme" an Qualifizierungen zu achten, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

... für Tarifbeschäftigte

siehe auch - Qualifikation.

Fortbildung während der Elternzeit

Mütter oder Väter, die ihre Berufstätigkeit gegen die Elternzeit eintauschen und sich in dieser Zeit fortbilden, haben nach dem Job-Aqtiv-Gesetz von 2002 Anspruch auf Unterhaltsgeld und Erstattung der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130 Euro.

In einem Workshop des Ressortkreises im BMFSFJ wurden 2006 Empfehlungen für die grundsätzliche Erstattung von Kinderbetreuungskosten während einer Fortbildung erarbeitet und den Obersten Bundesbehörden vorgelegt. Grundlage ist § 10 Abs. 2 BGleiG, wonach Beschäftigte des Bundes für die Betreuung von Kindern an deren Wohnort Kosten erstattet bekommen sollten. Unter anderem wenn das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist und die Kosten ohne Teilnahme an der Fortbildung nicht entstanden wären. Pro Tag sollten maximale Kosten in Höhe der jeweils geltenden Beihilfevorschriften erstattet werden.

Was aus diesen Plänen geworden ist, ist leider nicht bekannt.

 

 


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