Lexikon Frauenratgeber: Personalrat

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!

Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"

Personalrat

Neben der - Gleichstellungsbeauftragten ist die Personalvertretung der jeweiligen Behörde die erste Anlaufstelle bei Konflikten. Wo und wie er Beschäftigten helfen kann, wird hier am Bundespersonalvertretungsgesetz aufgezeigt. Die Landespersonalvertretungsgesetze haben entsprechende eigene Regelungen.

Zu den „allgemeinen Aufgaben" des Personalrats gehört nach § 68 Abs. 2 Nr. 5a BPersVG: „die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern". Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und zusammen mit der Dienststellenleitung für Abhilfe zu sorgen, gehört ebenfalls mit zu seinen Aufgaben (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).

§ 75 regelt die Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten bei Angestellten und Arbeiterinnen, § 76 die bei Beamtinnen (teilweise eingeschränkt). Er hat ein Mitbestimmungsrecht z. B. bei
- der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung
- der Versetzung, Umsetzung, Abordnung, Zuweisung.

Er kann z. B. Dienstvereinbarungen – mit Zielrichtung Frauenförderung – abschließen über
- Arbeitszeit
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungen
- Beurteilungsrichtlinien
- Arbeitsplatzgestaltung.

Mittelbare und unmittelbare - Diskriminierung muss nach § 67 BPersVG unterbleiben. Das heißt, dass z. B. bei Dienstvereinbarungen, Auswahl- und Beurteilungsrichtlinien darauf geachtet werden muss, dass nicht ein Geschlecht benachteiligt wird. Nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 15, 76, 77, 79 BPersVG kann der Personalrat über sein Initiativ recht (§ 70 BPersVG) z. B. Vorschläge für Dienstvereinbarungen zur Organisation von Teilzeitarbeitsplätzen oder Kinderbetreuung machen, genauso aber auch zum Thema - Mobbing oder zum Schutz vor :sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und auf die erforderlichen Schulungen zur Mobbingproblematik und zum Umfang mit Beschäftigten bei sexuellen Übergriffen in externen Einrichtungen dringen (§ 46 Abs. 6 BPersVG).

  

Lediglich ein Mitwirkungsrecht hat der Personalrat z. B. bei Anordnungen innerhalb der Dienststelle oder bei Ver- bzw. der Zusammenlegung von Dienststellen. Das heißt, er wird über eine Maßnahme informiert und kann sich zu einem Sachverhalt äußern. Dies geschieht nach § 78 Abs. 1 Nr. 3-5 bei der Erhebung einer Disziplinarklage, Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nur auf Antrag einer Beschäftigten.

Um seiner Pflicht nachzukommen, die Gleichstellung vorwärts zu bringen, unterstützt der Personalrat normalerweise die Gleichstellungsbeauftragte in den Fällen, bei denen die ihr zugeteilten Kompetenzen nicht ausreichen. Er kann ihre Forderungen

aufgreifen und über seine Beteiligungsrechte weiterverfolgen und damit z. B. Initiativen, mit denen die Gleichstellungsbeauftragte gegen die Wand läuft, zu einem Abschluss bringen. Personalentscheidungen werden auf Übereinstimmungen mit Regelungen des Gleichstellungsplans hin überprüft und notfalls abgelehnt. Die Ablehnung kann auch aus einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten resultieren.


Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 

 

mehr zu: Frauenratgeber
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024