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Jahressonderzahlung
Im Rahmen der Verhandlungen über den TVöD (- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) wurde im Januar 2005 eine Jahressonderzahlung vereinbart: Nach § 20 TVöD gilt als Bemessungsgrundlage das durchschnittliche Entgelt aus Juli, August und September. Überstunden, die im Dienstplan angesetzt wurden, sind zu berücksichtigen, während sich Leistungszulagen oder Erfolgs- und Leistungsprämien nicht niederschlagen. Die Jahressonderzahlung löst das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab.
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