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Familienbedingte Teilzeit
Auch das zeichnet eine familienfreundliche Dienststelle aus: familiengerechte Arbeitszeiten. Dazu gehört neben der - Beurlaubung die Möglichkeit, aus familiären Gründen, sei es zur Betreuung eines Kindes oder Pflege eines Angehörigen, die Arbeitszeit zu reduzieren. Wie schon bei - Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht auf familienbedingte Teilzeit ein Anspruch. Hier gilt aber das allseits bekannte Motto: Sofern dem keine dienstlichen Belange entgegenstehen, soll sie bewilligt werden. Und: auch diese Teilzeitbeschäftigten dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Wesentliche Rahmenbedingungen für familiengerechte Arbeitszeiten setzen insbesondere die §§ 12 bis 15 des BGleiG. Für Dienststellen besteht die Verpflichtung, allen Beschäftigten mit Familienpflichten besondere Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit, Telearbeit oder auch - Sabbaticals anzubieten. Außerdem müssen sich die Angebote auch auf Stellen mit Vorgesetzen- und Leitungsfunktion erstrecken. Das alles und noch viel mehr soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten)
... für Tarifbeschäftigte
Vollbeschäftigte Angestellte können einen Antrag auf familienbedingte Teilzeit stellen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – mit ärztlichem Gutachten – einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen. § 11 TVöD beschränkt diese Teilzeitarbeit auf bis zu fünf Jahre. Für eine Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist erneut ein Antrag gestellt werden. Aufgenommen in den TVöD ist auch die bevorzugte Berücksichtigung der Beschäftigten, die von einer unbefristeten Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle zurück will, „bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten."
... für Beamtinnen
Beamtinnen kann eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – nach ärztlichem Gutachten – einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen (§ 92 Abs. 1 BBG). Eine Ablehnung des Antrags muss die Dienststelle gut begründen können. Eine Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung beantragt werden. Unter den genannten Voraussetzungen kann die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für bis zu 15 Jahren bewilligt werden (§ 92 Abs. 5 BBG). Will die Beamtin zur Vollzeitbeschäftigung zurück, muss sie bei der Stellenbesetzung unter Beachtung des Leistungsprinzips und Regelungen des BGleiG vorrangig berücksichtigt werden. Während der familienbedingten Teilzeit besteht Anspruch auf Beihilfeleistungen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Pflege eines Angehörigen sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Teilzeitarbeit wird anteilig angerechnet.
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