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Mutterschaftsgeld
Was sind die Voraussetzungen, um Mutterschaftsgeld zu erhalten? Wie hoch ist der Betrag? Für welchen Zeitraum wird Mutterschaftsgeld gezahlt? Und vor allem: Wo muss der Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt werden? Das sind die Fragen, die eine werdende Mutter unter anderem beschäftigen.
Zunächst: Das Mutterschaftsgeld dient der finanziellen Absicherung und wird sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt (§ 13 Abs. 1 MuSchG) von der Krankenkasse bezahlt. Ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld haben Schwangere, die pflicht- oder freiwillig versichert sind und
- ein Arbeitsverhältnis bis zu Beginn der Schutzfrist bestanden hat oder während der Schwangerschaft in zulässiger Weise gelöst wurde,
- die Anspruchsberechtigte zwischen dem vierten und zehnten Monat der Schwangerschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Für den Antrag auf Mutterschutzgeld muss eine Bescheinigung des Arztes vorliegen, die den voraussichtlichen Entbindungstermin enthält. Die Bescheinigung darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt werden.
Damit der Übergang vom Gehalt zum Mutterschaftsgeld ohne Zeitverzögerung erfolgt, empfiehlt es sich, den Antrag – die Personalabteilung hilft ggf. beim Ausfüllen der Formulare – gleich nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung zu stellen. Das Mutterschutzgeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Ist die werdende Mutter gesetzlich versichert, ist ihre Krankenkasse die richtige Adresse. Sie überweist das Mutterschaftsgeld. Zusammen mit dem - Zuschuss des Arbeitgebers (§ 14 MuSchG, § 4a MuSchBV) liegen die Einkünfte während der - Mutterschutzfristen damit in der Höhe des bisherigen Nettoeinkommens.
Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgelds ist der durchschnittliche Nettoverdienst der vergangenen drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Durch 30 geteilt ergibt dies den Betrag pro Kalendertag, höchstens jedoch 13 Euro pro Tag, also maximal 390 Euro pro Monat. Ein Wechsel der Steuerklassen in den drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist, um eventuell einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu bekommen, ist nicht erlaubt.
Wurde das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde während der Schwangerschaft bzw. während der Schutzfrist gelöst, zahlt die Krankenkasse den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Bekommt eine Mutter während der - Elternzeit ein weiteres Kind, entfällt der Arbeitgeberzuschuss, es sei denn, sie arbeitet während der Elternzeit und der erneuten Schwangerschaft in Teilzeit.
Freiwillig Versicherte – z. B. gut verdienende Angestellte, aber auch geringfügig Beschäftigte, die über die Familie mitversichert sind – mit den obengenannten Voraussetzungen erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn. Das fällt allerdings geringer aus. Der Höchstsatz beträgt 210 Euro für die gesamte Schutzfrist. In diesem Fall muss ein Antrag beim Bundesversicherungsamt in Bonn gestellt werden.
Während der Schutzfristen bleiben gesetzlich versicherte Frauen beitragsfrei kranken-, renten-, pflege- und arbeitslos versichert; freiwillig Versicherte müssen ihre Kranken- und Rentenversicherung weiter zahlen.
Wechselt eine Beamtin während der Mutterschutzfristen in ein Arbeitsverhältnis, bekommt sie ab Beginn der neuen Tätigkeit Mutterschaftsgeld. In der Rentenversicherung zählen die Schutzfristen als - Anrechnungszeit, wenn durch Schwangerschaft oder Wochenbett eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.
... für Beamtinnen
Nach § 4 MuSchV bekommen Beamtinnen in Zeiten von - Beschäftigungsverboten und - Mutterschutzfristen ihre vollen Bezüge einschließlich der Zulagen. Bemessungsgrundlage für die Zulagen, etwa für Schichtdienste, die unter das Beschäftigungsverbot fallen, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Fallen Beschäftigungsverbote und Schutzfristen in eine Elternzeit, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie nicht teilzeitbeschäftigt ist. Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Beamtin mit ihren Dienst- oder Anwärterbezügen (ohne Rücksicht auf Zuschläge, ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde (§ 4a MuSchBV).
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei, fallen aber unter den steuerlichen Progressionsvorbehalt.
Zuschuss des Arbeitgebers
Wenn das durchschnittliche Nettoentgelt über 13 Euro pro Kalendertag liegt, bezahlt der Arbeitgeber die Differenz (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Anspruch darauf besteht nicht in der Elternzeit, es sei denn, eine Frau ist teilzeitbeschäftigt. Bei einer zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlen die SteuerzahlerInnen den Zuschuss über die Stelle, die auch das Mutterschaftsgeld überweist. Der Arbeitgeberzuschuss wird, im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld, nicht auf das - Elterngeld angerechnet.
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