Lexikon Frauenratgeber: Pflegezuschlag

Werbung mit Banner bzw. Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon zum Festpreis von 250 Euro für 6 Monate oder 400 Euro für 12 Monate können Sie einen Banner buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website frauen-im-oeffentlichen-dienst.de eingeblendet wird. Bei Interesse, einfach dieses Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns Ihre Wünsche!

Zurück zur Übersicht des Ratgebers "FrauenSache im öffentlichen Dienst"

Pflegezuschlag

Einen Pflegezuschlag erhält eine Beamtin für die Zeit, in der sie wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen gesetzlich rentenversichert war und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags richtet sich nach den Regelungen der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Die Höchstversorgung darf dabei nicht überschritten werden. Seit mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 Neuregelungen der Rentenreform in das Beamtenversorgungsgesetz eingingen, können Beamtinnen, die ein Kind pflegen, einen - Kinderpflegeergänzungszuschlag geltend machen (§ 50d Beamt VG). Was genau das nun wieder ist, steht unter dem entsprechenden Stichwort.


Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

 

Sie suchen einen neuen Job oder einen Ausbildungspaltz? >>>hier finden Sie die tageaktuelle Stellenangebote und Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst

 

 

mehr zu: Frauenratgeber
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024