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Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg in Bund und Ländern
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Bund |
§§ 7 – 9 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer Gremien: Paritätische Besetzung, „triftige" Gründe dagegen müssen aktenkundig gemacht werden Auswahl/Quote: Bevorzugung von Frauen in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen bei gleicher Qualifikation, „... sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen". Gilt auch für Ausbildungsplätze. Frauenbeauftragte: Frühzeitige Beteiligung bei Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung und Anstellung, Abordnung oder Umsetzung Qualifikation: „Spezifische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen ..." Diskriminierungsverbot: Ausfallzeiten wegen Erziehung und Pflege, Arbeitszeitreduzierungen, Einkommen des Partners |
Baden-Württemberg Chancengleich-heitsgesetz (ChancenG) |
§§ 9, 10 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen Gremien: Besetzung zu gleichen Teilen mit Frauen und Männer, die Beauftragte für Chancengleichheit ist frühzeitig zu beteiligen Auswahl/Quote: „Soweit Frauen in einzelnen Bereichen geringer repräsentiert sind, hat die Dienststelle unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) ... und entsprechender Personalplanung ... deren Anteil deutlich zu erhöhen". Beauftragte für Chancengleichheit: Frühzeitige Beteiligung bei Einstellung und Beförderung; bei geringerem Frauenanteil Teilnahme an Auswahlgesprächen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer für die Besetzung in Frage kommen Familien- und soziale Arbeit sind als Qualifikation einzubeziehen Diskriminierungsverbot: Fragen nach Familienplanung und Kinderbetreuung, Dienst- und Lebensalter oder letzte Beförderung sind nur bedingt zu berücksichtigen, bei gleicher Befähigung dürfen geringere Dienst- oder Beschäftigungszeiten, Teilzeit oder Ausbildungsverzögerungen wegen Betreuungs- und Pflegeaufgaben nicht berücksichtigt werden |
Bayern |
Art. 8, 14, 18, 21 Gremien: Hinwirkung auf gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern Auswahl/Quote: „Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ... hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer ... zu erhöhen". Gilt auch für Ausbildungsplätze. Und: Bei der Besetzung von Stellen sowie bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten ... sind Erfahrungen und Fähigkeiten aus Familien- und sozialer Arbeit zu berücksichtigen. Frauenbeauftragte: Beteiligung an Vorstellungsgesprächen nur auf Antrag der Betroffenen Diskriminierungsverbot: Teilzeit, Beurlaubung wegen Familienpflichten |
Berlin |
§§ 6, 7, 8, 15, 17 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Männer wie Frauen Gremien: paritätische Besetzung, bei Nennung von nur einer Person ist nach Ablauf der Amtsperiode eine Person des anderen Geschlechts zuzulassen Auswahl/Quote: „Frauen, die eine gleichwertige Qualifikation ... besitzen, sind ... unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit solange bevorzugt einzustellen, bis ihr Anteil ... mindestens 50 vom Hundert beträgt ... zu befördern, bis in den höheren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen der betreffenden Laufbahn oder Berufsfachrichtung ihr Anteil mindestens 50 vom Hundert beträgt." Frauenbeauftragte: Beteiligung am Auswahlverfahren, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen; Familien- und soziale Arbeit zählen zur Qualifikation Diskriminierungsverbot: z.B. wegen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Arbeitszeitreduzierung, Lebensalter oder Familienstand, Einkünfte des Partners, zeitliche Belastung durch Familienarbeit; |
Brandenburg |
§§ 8, 9, 10, 22 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Frauen wie Männer Gremien: paritätische Besetzung in allen Beratungs- und Entscheidungsgremien der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung Auswahl/Quote: Bevorzugte Berücksichtigung im Rahmen des Gleichstellungsplans unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit Frauenbeauftragte: Unterstützung bei Einstellungen, Beförderungen, Ein- und Höhergruppierungen, beim gesamten Auswahlverfahren und bei Vorstellungsgesprächen Diskriminierungsverbot: Bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze dürfen keine Nachteile entstehen durch Familienstand, zeitliche Belastung durch Elternschaft, Arbeitszeitreduzierung oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Familien- und soziale Arbeit sind bei der Qualifikation zu berücksichtigen Ausbildungsplätze: Sie sollen ... mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben und in von ihnen unterrepäsentierten Bereichen sollen Frauen zusätzlich zur Ausschreibung besonders zur Bewerbung motiviert werden. |
Bremen |
§§ 3 – 5 Gremien: Frauen sollen zur Hälfte berücksichtigt werden Auswahl/Quote: „Bei der Einstellung ... bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe ... sind Frauen bei gleicher Qualifikation ... in den Bereichen vorrangig zu berücksichtigen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen." Frauenbeauftragte: Mitberatende Beteiligung bei personellen Maßnahmen, Einsicht in Bewerbungsunterlagen Diskriminierungsverbot: „... dürfen den Bediensteten keine Nachteile aus einer Beurlaubung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung erwachsen". Familien- und soziale Arbeit sind Teil der Qualifikation Ausbildungsplätze: „Bei der Vergabe ... sind Frauen mindestens zur Hälfte je Ausbildungsgang zu berücksichtigen. Kein Vorrang bei staatlichem Ausbildungsmonopol. |
Hamburg |
§§ 5 – 7 Auswahl/Quote: „Bei der Einstellung (und beruflichen Entwicklung) ... sind Bewerberinnen vorrangig zu berücksichtigen, bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe ... zur Hälfte vertreten sind". Familienarbeit wird bei der Qualifikation einbezogen Ausbildungsplätze: 50-Prozent-Quote, bei staatlichem Ausbildungsmonopol keine vorrangige Berücksichtigung |
Hessen |
§§ 5, 9, 10, 14, 18 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen Gremien: Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein Auswahl/Quote: In jedem Frauenförderplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen für Frauen vorzusehen – es sei denn, „ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit". Frauenbeauftragte: Beteiligung an Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren, an Vorstellungsgesprächen für Personalstellen ihrer Dienststelle; Familienarbeit ist als Qualifikation zu berücksichtigen Diskriminierungsverbot: Dienst-, Lebensalter und letzte Beförderung dürfen nur ins Gewicht fallen, wenn diesen Kriterien bei „Eignung, Leistung und Befähigung" Bedeutung zukommt. Familienstand und Einkommen des Partners dürfen nicht berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen, Ausbildungsverzögerungen dürfen sich nicht nachteilig auswirken. Allerdings: „Eine regelmäßige Gleichbehandlung von Beurlaubungen mit Beschäftigung ist damit nicht verbunden". Ausbildungsplätze: Frauen sind mindestens zur Hälfte bei der Vergabe zu berücksichtigen, nicht jedoch bei staatlichem Ausbildungsmonopol |
Mecklenburg-Vorpommern |
§§ 5, 10 Vorstellung: (7) In von Frauen unterrepräsentierten Beschäftigungsgruppen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen Gremien: paritätische Besetzung Auswahl/Quote: „Sind Frauen in einer Beschäftigungsgruppe unterrepräsentiert, sind sie ... bevorzugt einzustellen und zu befördern ... bis ihr Anteil mindestens 50 vom Hundert beträgt". Gilt auch für höherwertige Tätigkeiten, Vergabe von Stipendien und Förderung und Entfaltung von Wissenschaftlerinnen. (5) „Bei der Auswahlentscheidung ist unbeschadet sozialer Kriterien dem Recht der Geschlechter auf Gleichstellung im Erwerbsleben Rechnung zu tragen." Spezifische, außerhalb beruflicher Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind Teil der Qualifikation Frauenbeauftragte: Beteiligung bei Einstellungen, Beförderungen, Ein- und Höhergruppierungen, Versetzung, Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräche Ausbildungsplätze: 50-Prozent-Quote, erneute Ausschreibung, wenn nicht genügend Bewerbungen von Frauen vorliegen. Nach Abschluss der Ausbildung „sind Frauen ... vorrangig in ein Beschäftigungsverhältnis ... zu übernehmen ..." Diskriminierungsverbot: „Fragen nach ... einer Schwangerschaft sind nur zulässig, wenn die Auswahlentscheidung nur zwischen Frauen getroffen wird und ein besonderer beruflicher Bezug besteht". Fragen nach Familienplanung oder –pflichten und „andere diskriminierende Fragen sind unzulässig". |
Niedersachsen |
§§ 5, 6, 8, 9, 12, 20 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens zur Hälfte Frauen Gremien: Sie sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt sein Auswahl/Quote: „Frauen sind ... so lange vorrangig zu berücksichtigen, bis sie in jeder Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe der jeweiligen Dienststelle mindestens zu 50 vom Hundert vertreten sind". Gilt auch für Ausbildungsplätze, außer in Bereichen mit staatlichem Ausbildungsmonopol. Verstärkte Werbung für Ausbildungsgänge, in denen der Frauenanteil weniger als 20 vom Hundert beträgt; Maßgebende Auswahlkriterien für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die beruflichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder Laufbahn Frauenbeauftragte: Rechtzeitige Beteiligung bei Einstellung, Beförderung und Höhergruppierung; Familien- und soziale Arbeit sind Teil der Qualifikation Diskriminierungsverbot: Teilzeit, familienbedingte Berufsunterbrechung |
Nordrhein-Westfalen |
§§ 7, 9, 10, 17, 18, § 25,6 Landesbeamtengesetz Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen Gremien: paritätische Besetzung, „zwingende" Gründe dagegen sind aktenkundig zu machen Auswahl/Quote: Bevorzugung bei gleicher Qualifikation, wenn nicht in der Person des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Gilt auch bei der Ausbildung; Familienarbeit wird in Qualifikation einbezogen Frauenbeauftragte: Unterstützung und Mitwirkung bei Stellenausschreibung, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräch, Einsicht in Bewerbungsunterlagen (auch von nicht in die Auswahl einbezogenen Bewerbungen) Diskriminierungsverbot: Teilzeit, familienbedingte Ausfallzeiten, Familienstand, Einkommen des Partners und unterhaltsberechtigte Personen |
Rheinland-Pfalz |
§§ 7, 8, 14, 18 Gremien: Frauen sollen zur Hälfte berücksichtigt werden – außer bei Wahlämtern, Mitgliedern kraft Amtes und einer besonderen Funktion ernannten Mitgliedern Auswahl/Quote: „Frauen sind bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Aufstieg ... bei gleichwertiger Eignung ... bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz vorliegt". Gilt auch für Ausbildungsplätze, außer bei staatlichem Ausbildungsmonopol. Ausgebildete eines Berufszweigs, in dem der Frauenanteil unter 20 Prozent liegt, sind entsprechend ihrem Anteil an den erfolgreichen Abschlüssen der Dienststelle ... zu übernehmen. Frauenbeauftragte: Mitwirkung bei Stellenbesetzungs- und Beförderungsverfahren, Einsicht in Bewerbungs- und Besetzungsunterlagen, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen; Familienarbeit ist bei der Qualifikation zu berücksichtigen Diskriminierungsverbot: Teilzeit, Beurlaubung oder Verzögerungen bei der Ausbildung aufgrund von Familienarbeit; Härteklausel für Männer |
Saarland |
§§ 7, 11, 12, 13, 14, 23, 29 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer Gremien: paritätische Besetzung, bei Nennung nur einer Person ist nach Ablauf der Amtsperiode eine Person des anderen Geschlechts zuzulassen Auswahl/Quote: „Frauen sind ... solange vorrangig zu berücksichtigen, bis sie ... mindestens zu 50 vom Hundert vertreten sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen". Die Beweislast, dass bei Ablehnung keine geschlechtsdiskriminierenden Gründe vorliegen, trägt der Dienstherr. Maßgebend für die Beurteilung der Eignung ist ausschließlich das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle bzw. des Amtes. Familienarbeit wird als Qualifikation berücksichtigt Frauenbeauftragte: Frühzeitige und umfassende Beteiligung bei Einstellungen, Beförderungen, Ein- und Höhergruppierungen, Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen. Kein Mitspracherrecht bei sozialen oder personellen Maßnahmen des "Personal-Service-Centers", früher bekannt als Personalabteilung Ausbildungsplätze: 50-Prozent-Quote, außer bei staatlichem Ausbildungsmonopol Diskriminierungsverbot: Dienst-, Lebensalter oder letzte Beförderung nur, wenn sie sich tatsächlich in Eignung, Leistung und Befähigung niederschlagen |
Sachsen |
§§ 7, 8, 15, 20 Vorstellung: In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen alle Bewerberinnen Gremien: Hinwirkung auf gleiche Beteiligung von Frauen und Männern Auswahl/Quote: „Soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, hat die Dienststelle ... bei der Besetzung (auch von Ausbildungsplätzen), Beförderung, Höhergruppierung, Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze, auch in Leitungsfunktionen, ... deren Anteil zu erhöhen". Frauenbeauftragte: Frühzeitige Beteiligung bei Einstellung, Umsetzung, beruflichem Aufstieg ..., sofern dies die Betroffene nicht ausdrücklich ablehnt; Familien- und soziale Arbeit sind in die Beurteilung der Eignung einzubeziehen, „soweit sie ... für die zu übertragenden Aufgaben und die fachlichen Leistungen erheblich sind." |
Sachsen-Anhalt |
§§ 4, 5, 6, 10, 11, 12, 15 Vorstellung: Grundsätzliche Einladung der Bewerberinnen Gremien: Hinwirkung auf paritätische Besetzung. Bei Vorschlagsrecht (innerhalb des Landes): Bei Berufung nur einer Person ist nach Ablauf der Amtsperiode eine Person des anderen Geschlechts zu berücksichtigen, ansonsten Doppelbenennungen. Bei Entsendung (außerhalb des Landes): Berücksichtigung von Frauen und Männern zur Hälfte, bei Entsendungsrechten für nur eine Person alternierende Berücksichtigung nach Zeitablauf Auswahl/Quote: „Stellt die Einstellungsbehörde fest, dass eine Bewerberin und ein Bewerber ... gleichwertig qualifiziert sind, ist die Bewerberin einzustellen, wenn der Anteil der Frauen in der Funktion, in der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe geringer ist als der der Männer ..." – und keine in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe dagegen sprechen Frauenbeauftragte: Beteiligung an Stellenausschreibungen, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, Unterrichtung über Beförderungen, Einsehen der Bewerbungsunterlagen; Familien- und soziale Arbeit werden als Qualifikation berücksichtigt, sofern sie von Bedeutung für die zu übertragenden Aufgaben sind Diskriminierungsverbot: Sozial und familiär bedingte Ausfallzeiten, bestehende oder gewünschte Schwangerschaft |
Schleswig-Holstein |
§§ 3, 4, 5, 8, 15, 20 Gremien: Frauen und Männer sollen zur Hälfte berücksichtigt werden, alternierende Berücksichtigung bei Benennungs- oder Entsendungsrechten für nur eine Person und befristetem Zeitraum, andernfalls Losentscheid Auswahl/Quote: Frauen sind bei Einstellungen, Beförderungen und Ausbildung vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert sind oder sich in Besoldungsgruppen, Vergütungs- oder Lohngruppen weniger Frauen als Männer befinden; Die Qualifikation bemisst sich ausschließlich an den Anforderungen der Laufbahn oder des Berufs oder – im Falle eines Personalentwicklungskonzepts – der angestrebten Stelle. Familienarbeit ist bei der Qualifikation einzubeziehen Frauenbeauftragte: Beteiligung bei Stellenausschreibungen, Teilnahmeberechtigung bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren in nicht durch gesetzliche Regelungen zusammengesetzten Gremien Diskriminierungsverbot: Familienstand, Schwangerschaft und Möglichkeit dazu dürfen nicht berücksichtigt werden. § 8 gilt auch für Ausbildungsplätze. Härteklausel für Männer |
Thüringen |
§§ 7, 12, 16, 17 Gremien: Hinwirkung auf gleiche Beteiligung von Frauen und Männern, nicht anzuwenden bei gesetzlicher oder nach Satzung vorgeschriebenen Mitgliedschaft, Doppelnennungen möglich Auswahl/Quote: „Sind in einzelnen Bereichen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt als Männer, hat die Dienststelle nach Maßgabe des Frauenförderplans und entsprechender Personalplanung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ... bei der Besetzung, Beförderung, Höhergruppierung, Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze, auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben deren Anteil zu erhöhen". Gilt auch für die Vergabe von Ausbildungsplätzen. Frauenbeauftragte: Beratende Funktion bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Einsicht in Bewerbungsunterlagen, auch von nicht in die engere Wahl gekommenen Bewerberinnen; Familien- und soziale Arbeit sind als Qualifikation, soweit erheblich, einzubeziehen Diskriminierungsverbot: Ausfallzeiten wegen Erziehung und Pflege |
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