Lexikon Frauenratgeber: Initiativrecht

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Initiativrecht

Die - Gleichstellungsbeauftragte hat überall dort, wo ihr ein Mitwirkungsrecht eingeräumt wird, auch ein Initiativrecht, das heißt, sie kann eigene Vorschläge machen (z. B. für Kinderbetreuung, gezielte Fortbildung für Frauen) oder Initiativen (z. B. für Beurteilungsrichtlinien und -kriterien) ergreifen. Die Dienststelle muss darüber beraten und ihr das Ergebnis mitteilen. Wird ein Vorschlag oder eine Initiative abgelehnt, hat sie das Recht auf eine Begründung (§ 20 Abs. 2 BGleiG). Auch der :Personalrat hat ein Initiativrecht (§ 70 BPersVG) bei allen Fragen der Mitbestimmung. Darüber kann er zwar keine arbeitsrechtlichen Einzelinteressen durchsetzen (z. B. Höhergruppierungsanträge), aber er kann konkrete Vorschläge für Dienstvereinbarungen (z. B. für Teilzeitarbeitsplätzen oder Kinderbetreuung) machen – auch zu - Mobbing oder gegen - sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.


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