Lexikon Frauenratgeber: Beitragszeiten

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Beitragszeiten

Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitseinkommen selbst sind die Beitragszeiten ausschlaggebend für die Höhe der späteren Rente. Die Beitragszeit wird entsprechend dem Verhältnis von in einem Jahr erzieltem persönlichen Bruttoarbeitsentgelt zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten berechnet und in Entgeltpunkte umgerechnet.

Beitragszeiten ergeben sich aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin, einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit und durch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Beitragszeiten sind aber auch Wehr- und Zivildienst-, Kindererziehungs- und pflegezeiten, der Bezug von Vorruhestandgeld und Zeiten mit Sozialleistungsbezug wie Kranken- oder Arbeitslosengeld. Auch für in der früheren DDR gezahlten Beiträge zur Sozial- und reichsdeutschen Rentenversicherung werden Beitragszeiten anerkannt.

Besonders bewertet und mit Gutschriften für Entgeltpunkte versehen werden außerdem Berücksichtigungszeiten für Erziehung und/oder Pflege von Kindern.

Für die Beitragszeiten gibt es Entgeltpunkte. Sie werden ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten eines Jahres gesetzt. Das Durchschnittsentgelt 2011 betrug 30.268 Euro in den alten und 29.959,09 Euro in den neuen Bundesländern. Wer genauso viel verdient hat, wie der Durchschnitt aller Versicherten, bekommt somit 1 Entgeltpunkt. Wer nur die Hälfte verdient hat: einen halben Punkt, wer das eineinhalbfache verdient hat: 1,5 Entgeltpunkte. Ein Standardrentner, der 45 Jahre lang für einen durchschnittlichen Verdienst Beiträge zur Rentenversicherung abführt, bekommt also pro Jahr einen Entgeltpunkt. Diese Punkte mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, ergibt die Rentenhöhe (für 2009/10 im Monat 27,20 Euro x 45 EP = 1.224 Euro).

Entgeltpunkte gibt es auch für beitragsfreie und -geminderte Zeiten. Beitragsfreie Zeiten sind - Anrechnungs-, Ersatz- oder - Zurechnungszeiten, in denen die Versicherte keine Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abführen konnte. Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, in denen sowohl Beiträge abgeführt, als auch Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten geltend gemacht werden können. Nur Lücken – also Zeiten ohne Beitragszahlungen (Selbstständigkeit, Hausfrauen ohne Kinderberücksichtigungszeiten) – wirken sich negativ aus. Sie werden mit einem Verdienst von null Euro bewertet. Die Beitragszeiten werden unabhängig vom Familienstand angerechnet, wenn 25 Versicherungsjahre voll sind.


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