Lexikon Frauenratgeber: Gleichstellungsbeauftragte in Bund und Ländern

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Gleichstellungsbeauftragte in Bund und Ländern 

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Bund  

§§ 16 – 22 

Wahl/Bestellung: Wahl der GB und ihrer Stellvertreterin „aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten", dann Bestellung auf 4 Jahre, in Dienststellen mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten, bei kleineren Dienststellen zusätzliche Vertrauensfrau 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung zugeordnet, weisungsunabhängig, keine Minderung bisheriger Bezüge, notwendige sächliche, personelle und räumliche Ausstattung, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Entlastung mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit 

Aufgaben/Rechte: Förderung und Überwachung aller personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, auch nach Gender-Aspekten, Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung,
Einzelfallberatung; 

Berufungs- und Vorschlagsrecht bei Gremienbesetzung, Einspruchsrecht innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet innerhalb eines Monats, bei Ablehnung Vorlage bei nächst höheren Dienststellenleitung 

Information/Mitwirkung: unverzüglich und umfassend, vor der Unterrichtung des Personalrats; 

Teilnahme- und Rederecht auf Personalversammlungen, Initiativrecht, Vortragspflicht 

Baden-
Württemberg

§§ 16, 19 – 22 

Wahl/Bestellung: Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin nach Wahl auf 4 Jahre in Dienststellen mit 50 und mehr Beschäftigten, in allen anderen Dienststellen Ansprechpartnerin, Regelungen für untere Schulaufsichtsbehörde und Regierungspräsidien 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet, weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, sächliche, personelle und räumliche Ausstattung, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Freistellung „in erforderlichem Umfang" 

Aufgaben/Rechte: überwacht Durchführung und Einhaltung personeller, sozialer und organisatorischer Maßnahmen, Beanstandungsrecht innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet neu,  Begründung der Ablehnung 

Information/Mitwirkung: frühzeitige Beteiligung, wenn nicht, Aussetzung der Maßnahme für eine Woche, Beteiligung bei Vorstellungund Personalauswahl auf Antrag; Teilnahme an Dienststellenleitungsbesprechungen, Initiativrecht, Sprechstunden 

Bayern

Art. 15 – 19 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB auf 3 Jahre nach interner Ausschreibung, bei obersten Landesbehörden und Dienststellen, Ausnahmen bei geringfügigen Befugnissen oder weniger als 100 Beschäftigten, Ansprechpartner in Dienststellen ohne GB 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unterstellt, weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, Vertretungsregelung, personelle und sächliche Ausstattung,
Rechtsstellung wie Personalrat;

Freistellung zur „ordnungsgemäßen Wahrnehmung" der Aufgaben 

Aufgaben/Rechte: überwacht und fördert Umsetzung des Gesetzes, Einzelfallberatung, Beanstandungsrecht innerhalb von 10 Arbeitstagen, Dienststelle entscheidet, Begründung der Ablehnung 

Information/Mitwirkung: rechtzeitig und umfassend, Beteiligung bei Personalfragen und Vorstellungen auf Antrag; 

Vortragsrecht, Initiativrecht, Informationsrecht 

Berlin  

§§ 16 – 18 

Wahl/Bestellung: Wahl der GB und Stellvertreterin für 4 Jahre, eigene Regelung für Hochschulen, für Dienststellen mit Gesamtpersonalrat Wahl einer Gesamtfrauenvertreterin 

Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, personelle und sächliche Ausstattung, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Freistellung „in erforderlichem Umfang" 

Aufgaben/Rechte: Beteiligung an sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung, Beteiligung am „Stellenpool" (eigene Frauenvertreterin); Beanstandungs- und Beschwerderecht innerhalb von 14 Tagen, Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung entscheidet neu, bei Ablehnung Vorlage beim Senat 

Information/Mitwirkung: frühzeitig und umfassend, vor der Unterrichtung des Personalrats, zumindest aber zeitgleich, bei verspäteter Beteiligung Aussetzung für 2 Wochen; 

Informationsrecht, Sprechstunden 

Brandenburg

§§ 20 – 24 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin für 4 Jahre, bei Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten, Ansprechpartnerin in Dienststellen ohne GB, Neubestellung bei Eingliederung oder Zusammenschluss von Dienststellen 

Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung; 

Entlastung „in erforderlichem Umfang" durch „organisatorische Maßnahmen im Rahmen verfügbarer Planstellen und Stellen" 

Aufgaben/Rechte: Unterstützung bei Einhaltung des Gesetzes, Widerspruchsrecht innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet neu, bei Ablehnung Vorlage bei nächsthöherer Dienststelle 

Information/Mitwirkung: frühzeitig, sonst Aussetzung der Entscheidung für 1 Woche; 

Informationsrecht, Sprechstunden, Teilnahme an Dienststellenleitungsbesprechungen, Sitzungen und Konferenzen 

Bremen

§§ 11 – 15 

Wahl/Bestellung: Wahl der GB und Stellvertreterin in jeder Dienststelle mit Personalrat auf 4 Jahre 

Rechtsstellung/Entlastung: keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, keine Minderung bisheriger Bezüge, personelle, sächliche und räumliche Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat;

Freistellung in „notwendigem Umfang", es gelten Mehrarbeitsund Überstundenregelungen 

Aufgaben/Rechte: beratende Beteiligung an Planung und Entscheidung über personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen, Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung, Widerspruchsrecht
innerhalb 1 Woche, Senator/in (in Bremerhaven Magistratsmitglied) entscheidet, bei Ablehnung Vorlage beim Personalrat 

Information/Mitwirkung: Teilnahme an Personalratssitzungen, Sprechstunden 

Hamburg

§ 14 

„Die Dienststellen können jeweils weibliche Beschäftigte benennen, an die sich Frauen in Gleichstellungsfragen wenden können." 

Hessen

§§ 16 – 20 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB („nur eine Frau") und Stellvertreterin nach Ausschreibung in Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten auf 6 Jahre, für Kommunen Extraregelungen, Aufgaben können auch dem Frauenbüro übertragen werden, bei nicht mehr als 1.000 Personalstellen mehrerer Dienststellen besondere GB 

Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, räumliche, personelle und sächliche Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Entlastung „in erforderlichem Umfang", bei mehr als 200 Beschäftigten eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei mehr als 500 Beschäftigten eine volle Stelle, bei mehr als 800 Beschäftigten eine zusätzliche Halbtagskraft, bei über 1.000 Beschäftigten eine zusätzliche volle Stelle 

Aufgaben/Rechte: Überwachung und Unterstützung bei Umsetzung des Gesetzes, Beteiligung an personellen und organisatorischen Maßnahmen, Widerspruchsrecht innerhalb von 2 Wochen, Dienststelle entscheidet neu, bei Ablehnung Vorlage bei der Stelle, die dem Förderplan zugestimmt hat 

Information/Mitwirkung: rechtzeitig („mindestens 2 Wochen vorher"), wenn nicht, Aussetzung für 2 Wochen; 

Informationsrecht, Teilnahme an Besprechungen, Sprechstunden 

Mecklenburg-
Vorpommern

§§ 11 – 14 

Wahl/Bestellung: Wahl der GB und Stellvertreterin „von den weiblichen Beschäftigten" jeder Dienstelle mit Personal- oder Richterrat und deren Wahlturnus, auch für allgemein bildende und berufliche Schulen 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unterstellt, weisungsunabhängig, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen, notwendige personelle, räumliche und sächliche Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Freistellung „soweit erforderlich", im Schulbereich mit einer viertel bzw. halben Stelle, Freistellung sind Bewährungszeiten 

Aufgaben/Rechte: Beteiligung an allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, Beratung bei geschlechtsspezifischen Diskriminierungen,
bei Disziplinarmaßnahmen mit Einwilligung, Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung, Beteiligung der nachgeordneten Dienststellen, Beanstandungs- und Beschwerderecht innerhalb von 10 Arbeitstagen, Dienststelle entscheidet neu, bei Anstalten des öffentlichen Rechts entscheidet Fachaufsichtsbehörde 

Information/Mitwirkung: frühzeitig, wenn nicht, Aussetzung für 1 Woche; Sprechstunden 

Niedersachsen

§§ 17 – 23 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin in jeder Dienststelle auf 4 Jahre, zuvor Anhörung der weiblichen Beschäftigten, Bestellung einer Schulfrauenbeauftragten 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt, weisungsunabhängig, keine Minderung der Bezüge, des Arbeitsentgelts oder sonstigen Vergütungen, notwendige räumliche, personelle und sächliche Mittel, keine Behinderung oder Benachteiligung; 

Entlastung „in erforderlichem Umfang", bei mehr als 200 Beschäftigten zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei mehr als 600 Beschäftigten drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, bei mehr als 1.000 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit 

Aufgaben/Rechte: Beteiligung an allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung; Beanstandungsrecht innerhalb einer Woche, Dienststelle entscheidet neu, schriftliche Begründung der Ablehnung 

Information/Mitwirkung: rechtzeitig, grundsätzlich vor dem Personalrat, wenn nicht, Aussetzung für 1 Woche; 

Teilnahme an Vorstellungs- und Personalauswahlgesprächen, Vorschlagsrecht, Sprechstunden 

Nordrhein-
Westfalen

§§ 15 – 21 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB ("eine Frau") und Stellvertreterin in jeder Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten, Ansprechpartnerin an Schulen und Studienseminaren auf Beschluss der weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz 

Rechtsstellung/Entlastung: weisungsunabhängig, notwendige sächliche Mittel, bei Bedarf personelle, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung; 

Entlastung „im erforderlichen Umfang", bei mehr als 200 Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei mehr als 500 Beschäftigten mindestens die volle regelmäßige Arbeitszeit 

Aufgaben/Rechte: Unterstützung bei Vorschriften mit Auswirkungen auf die Gleichstellung, soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, Beratung bei Gleichstellungsfragen; Widerspruchsrecht
innerhalb 1 Woche, Dienststelle entscheidet neu 

Information/Mitwirkung: frühzeitig, Personalrat kann zeitgleich unterrichtet werden, wenn nicht, Aussetzung für 1 Woche; 

Informationsrecht, Vortragsrecht, Teilnahme an Dienststellenbesprechungen bei Gleichstellungsthemen, Sprechstunden 

Rheinland-Pfalz

§§ 15 – 19 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin in Dienststellen mit mindestens 30 Beschäftigten auf 6 Jahre, Kann-Vorschrift für Dienststellen mit unter 30 Beschäftigten, in Gemeinden und -verbänden kann eine weibliche Beschäftigte Aufgaben hauptamtlich übernehmen 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt, weisungsunabhängig, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, Ausstattung mit den notwendigen Mitteln, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Entlastung „in erforderlichem Umfang" 

Aufgaben/Rechte: Unterstützung und Mitwirkung an Maßnahmen zur Gleichstellung, an sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen, Einsicht in Personalakten zur mit Zustimmung, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen, „soweit bei Personalentscheidungen nur männliche oder nur weibliche Bewerber zur Auswahl stehen, entfallen diese Rechte der GB"; Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung; 

Beanstandungsrecht innerhalb 1 Woche, Dienststelle entscheidet neu 

Information/Mitwirkung: Beteiligung vor Personalrat, wenn nicht, Aussetzung für 2 Wochen; Initiativrecht, Sprechstunden 

Saarland

§§ 21 – 26 

Wahl/Bestellung: Wahl der GB in Dienststellen mit Förderplänen durch weibliche Beschäftigte auf 3 Jahre,Wahl entfällt bei kommunalen GB, eigene Regelungen für Hochschulen 

Rechtsstellung/Entlastung: der Betriebs- bzw. Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet, weisungsunabhängig, keine Behinderung oder Benachteiligung, Ausstattung mit den notwendigen räumlichen, personellen und sächlichen Mitteln; 

Rechtsstellung wie Personalrat; 

Entlastung „in erforderlichem Umfang" bei weniger als 300 wahlberechtigten Beschäftigten, bei mehr als 300 wahlberechtigten Beschäftigten eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei mehr als 600 wahlberechtigten Beschäftigten eine volle Stelle, bei mehr als 1.000 wahlberechtigten Beschäftigten eine zusätzliche Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei mehr als 2.000 wahlberechtigten Beschäftigten eine zusätzliche Mitarbeiterin mit der vollen Arbeitszeit 

Aufgaben/Rechte: Beteiligung bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen und allen personellen Maßnahmen, 

Ausnahme: Maßnahmen des Personal-Service-Centers, sprich der Personalabteilung 

Widerspruchsrecht innerhalb von 2 Wochen, Dienststelle entscheidet neu, bei Ablehnung Vorlage bei oberster Landesbehörde 

Information/Mitwirkung: frühzeitig und umfassend, wenn nicht, Aussetzung für 2 Wochen; Informationsrecht, Sprechstunden 

Sachsen

§§ 18 – 22 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB und Stellvertreterin in Dienststellen mit mindestens zehn Frauen auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten auf 4 Jahre, auch in Gemeinden und Landkreisen 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet, weisungsunabhängig, keine Benachteiligung der beruflichen Entwicklung, notwendige personelle und sächliche Mittel, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Entlastung „soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich" 

Aufgaben/Rechte: Mitwirkung an Fragen der Gleichstellung, Vereinbarkeit und Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen, Einsicht in Personalakten nur mit Zustimmung, Einzelfallberatung; 

Beanstandungsrecht innerhalb 1 Woche, Dienststelle entscheidet, Begründung der Ablehnung, Stellungnahme nächsthöherer Dienststelle möglich 

Information/Mitwirkung: frühzeitige Beteiligung; 

Initiativrecht, Vortragsrecht, Teilnahme an Besprechungen, Sprechstunden 

Sachsen-Anhalt

§§ 14 – 19 

Wahl/Bestellung: Bestellung einer hauptamtlichen GB bei obersten Landesbehörden mit mehr als 300 Beschäftigten,Wahl einer ehrenamtlichen GB (auch ein Mann) und der Stellvertretung durch weibliche Beschäftigte in Dienststellen mit mindestens fünf Frauen auf 4 Jahre, bei weniger als fünf beschäftigten Frauen Wahlbeteiligung bei übergeordneter Dienststelle, Förderplan gilt für Kommunen, Hochschulen und staatliche Schulämter 

Rechtsstellung/Entlastung: Hauptamtliche GB: Zusammenarbeit mit der Leitstelle für Frauenpolitik, als Stabsstellen der Behördenleitung nachgeordnet, weisungsunabhängig, Zusammenarbeit mit ehrenamtlicher GB; 

Ehrenamtliche GB: Zusammenarbeit mit hauptamtlicher GB, keine Benachteiligung der beruflichen Entwicklung, Rechtsstellung und Entlastung wie Personalrat 

Aufgaben/Rechte: Hauptamtliche GB: Beteiligung an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung; 

Ehrenamtliche GB: unentgeltliche Beratung und Unterstützung weiblicher Beschäftigter „in Einzelfällen zur beruflichen Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen" 

Information/Mitwirkung: Hauptamtliche GB: umfassend und rechtzeitig,Widerspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung, erneute Entscheidung 

Hauptamtliche GB: Initiativrecht, Vortragsrecht, Informationsrecht 

Schleswig-Holstein

§§ 17 – 23 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB in Dienststellen mit mindestens fünf Beschäftigten, plus Stellvertreterin bei mindestens 20 Beschäftigten, Vorschlagsrecht der Frauen 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt, weisungsunabhängig, keine Behinderung oder Benachteiligung, Rechtsstellung wie Personalrat; 

„Die anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen der GB sind ihrer Aufgabe anzupassen". 

Aufgaben/Rechte: Beteiligung an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen hat sie auf die Auswirkungen auf die Gleichstellung zu achten; 

differenziertes Widerspruchsrecht (§ 22) 

Information/Mitwirkung: frühzeitige Beteiligung: 

Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen mit Gleichstellungsbezug, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren, Initiativrecht 

Thüringen

§§ 14 – 18 

Wahl/Bestellung: Bestellung der GB aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in jeder personalführenden Dienststelle und in Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten auf 4 Jahre, bei Schulen Bestellung einer Ansprechpartnerin für weibliche Beschäftigte und GB der nächsthöheren Dienststelle, eigene Regelung für Kommunen 

Rechtsstellung/Entlastung: der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet, weisungsunabhängig, personelle und sächliche Ausstattung im Rahmen der Haushaltsmittel, keine Benachteiligung bei beruflicher Entwicklung, Rechtsstellung wie Personalrat; 

Freistellung „soweit für Aufgaben notwendig" 

Aufgaben/Rechte: Förderung und Überwachung aller Maßnahmen zur Gleichstellung, Vereinbarkeit und Verbesserung der beruflichen Situation der beschäftigten Frauen, Einzelfallberatung, Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung;
 
Beanstandungsrecht innerhalb von 7 Tagen, Dienststelle entscheidet, Begründung der Ablehnung 

Information/Mitwirkung: rechtzeitig und umfassend; 

Initiativrecht, Vortragsrecht, Teilnahme an Dienstbesprechungen mit Gleichstellungsbezug, Sprechstunden  

 

 

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