Lexikon Frauenratgeber: Mutterschutz

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Mutterschutz

Neun Monate – so lange hat die werdende Mutter im allgemeinen Zeit, sich auf die Lebensverhältnisse mit einem Kind einzustellen. Mit dem :Mutterschutzgesetz (MuSchG) der - Mutterschutzverordnung für Beamtinnen (MuSchBV) hat der Gesetzgeber seinerseits Vorsorge für den Schutz berufstätiger Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt getroffen. Im Mittelpunkt stehen die Gesundheit von Mutter und Kind, der Schutz der Schwangeren am Arbeitsplatz sowie die finanzielle Absicherung der werdenden Mütter.

Die Mutterschutzregelungen gelten für Schwangere, die
- sich in der Probezeit befinden,
- in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen,
- in der Berufsausbildung sind,
- ein Praktikum oder
- ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.

Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand der werdenden Mutter spielen eine Rolle, ausschlaggebend ist allein, dass die Frau in Deutschland arbeitet.

Neun Monate, in denen die Zukunft organisiert sein will und Anträge zu stellen sind auf:
- Elternzeit,
- Teilzeitbeschäftigung und
- Sonderurlaub
(beim Arbeitgeber) oder für
- Beihilfe zur Erstausstattung, sofern das Bundesland diese :Mutterschaftsleistung gewährt,
- eine Haushaltshilfe bei der :Krankenversicherung oder :Beihilfe,
- Kindergeld bei der Familienkasse bzw. beim Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, und schließlich noch
- Elterngeld bei der Erziehungsgeldstelle.

Es gibt viel zu tun ...

Regelungen für Auszubildende

Grundsätzlich gelten für Auszubildende, die schwanger sind, alle Bestimmungen des - Mutterschutzgesetzes. Während der Schwangerschaft erscheint es sinnvoll, den Ausbildungsplan so umzustellen, dass die Ausbildungsinhalte, die nicht von einem Beschäftigungsverbot betroffen sind, vorgezogen werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich durch die - Mutterschutzfristen nicht automatisch. Während der Fristen können auch Prüfungen abgelegt werden. Eine Prüfung kann nur verschoben werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Nach § 20 Abs. 1 BEEG haben Auszubildende mit Kind Anspruch auf - Elternzeit und – selbstverständlich – auf - Elterngeld.


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