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Schwangerschaftskonflikt
Keine Frau trifft die Entscheidung, eine Schwangerschaft abzubrechen, leichtfertig. Aber es ist alleine ihre Entscheidung und sie wird ihre Gründe dafür haben. Nur: Allzu viel Zeit bleibt nicht, den Konflikt auszutragen. Für einen straffreien Abbruch dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein (laut dem bekannten § 218 StGB). Voraussetzung für einen Eingriff ist die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle (z. B. Pro Familia). Die Informationen dort beinhalten juristische, medizinische und soziale Aspekte genauso wie verschiedene Angebote bei Fortsetzung der Schwangerschaft wie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhaltszahlungen, Betreuungsmöglichkeiten für das Kind oder Fortführung der Ausbildung. Die kostenlose Beratung – „ergebnisoffen und nicht belehrend” – wird zur Vorlage bei einer Ärztin oder einer Klinik, die den Abbruch vornimmt, bescheinigt.
Die Kosten für den Eingriff nach der Beratungsregelung – ohne Indikation – muss die Frau selbst tragen. Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt nur die ärztliche Beratung vor dem Abbruch und ärztliche Leistungen und Medikamente vorher und nachher, wenn sie gesundheitlich notwendig sind.
Bei der sozialen Indikation – bei Frauen in einer finanziellen Notlage –, übernimmt das jeweilige Bundesland – nach Antrag bei der Kasse – die Leistungen. Beratung, Untersuchung und Behandlung bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen. Aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig (§ 218a StGB). Hier bezahlt ebenfalls die Krankenkasse alle Leistungen eines sachgerechten Abbruchs. Für eine medizinische Indikation besteht keine gesetzliche Beratungspflicht und auch keine gesetzliche Frist für den Eingriff. Aber auch hier gilt: Die Ärztin, die die Indikation festgestellt hat, darf den Abbruch nicht selbst vornehmen. Bei der kriminologischen Indikation (§ 281a Abs. 3 StGB – Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung) kann der Abbruch ohne vorherige Beratung erfolgen, die Zwölf-Wochen-Frist muss aber eingehalten werden.
Frauen, die nach einem regulären Abbruch krankgeschrieben werden, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts (§ 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Grund für die Krankschreibung muss, wie bei anderen ärztlichen Attesten auch, dem Arbeitgeber nicht genannt werden. Mit dem Schwangerschaftsabbruch endet auch der - Kündigungsschutz, und natürlich entfällt danach der - Mutterschutz.
... für Beamtinnen
Lassen Beamtinnen einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel vornehmen, ist der Eingriff selbst nicht beihilfefähig. Dagegen übernimmt die Beihilfe die ärztlichen Beratungskosten. Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation kann die Abrechnung für den Eingriff und die ärztliche Behandlung bei der Beihilfestelle eingereicht werden.
(Beihilfevorschriften des Bundes, Artikel 2, nachzulesen im Ratgeber vom INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte "Beihilferecht in Bund und Ländern”)
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