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Elterngeld
Seit der Einführung des Elterngelds 2007 werden nur Erfolge vermeldet. Es werden wieder mehr Kinder geboren, immer mehr Väter nehmen sich zwei Monate Zeit, um die Neugeborenen zu versorgen, usw. Die Familienministerin denkt deshalb schon über ein Teilelterngeld nach. Elterngeld soll dann nicht nur in vollen, sondern auch in Teil-Monatsbeträgen bei Teilzeitarbeit in Anspruch genommen werden können. Mütter und Väter, die mit der Erwerbstätigkeit nur teilweise aussetzen wollen, könnten dann bis zu 28 Monate – Alleinerziehende genauso – in Teilzeit arbeiten, Teilelterngeld beziehen und die Kinderbetreuung gleichzeitig oder nacheinander übernehmen.
Dies aber sind die bisherigen Konditionen:
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist –, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Für angenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Der Anspruch besteht bis zum achten Lebensjahr.
Ein Jahr lang werden 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens (maximal 1.800 Euro) gezahlt. Neben dem Bezug von Elterngeld kann einer Teilzeitbeschäftigung (30 Stunden pro Woche) nachgegangen werden. Weil sich die Höhe des Elterngelds an der Höhe des wegfallenden Einkommens orientiert, ist das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einzubeziehen. In diesen Fällen erhält
die Betreuungsperson 67 Prozent der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu berücksichtigenden Einkommen, mindestens aber 300 Euro. Als bereinigtes Nettoeinkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro zugrunde gelegt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind. Das heißt: Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jeden Mehrling 300 Euro gezahlt.
Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug verbrauchen die Eltern zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.
Allerdings: Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter - Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, gelten als Monate, für die die Mutter
Elterngeld bezieht. Der Vater kann aber in dieser Zeit eigene Elterngeldmonate in Anspruch nehmen.
Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert, können allein bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Bedingung ist, dass das Kind nur bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Das Gleiche gilt, wenn der Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt auf die tatsächliche Lebenssituation an.
Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht. Besteht ein solcher, reduzieren sich die dehnbaren Elterngeldbeträge entsprechend. Alleinerziehenden würden bei genau zwei Monaten Mutterschaftsgeld noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Wird das Elterngeld bei halbem Betrag auf die doppelte Anzahl von Monaten gedehnt, bleibt die Mitgliedschaft während des gesamten verlängerten Auszahlungszeitraums erhalten. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen.
(aus: Broschüre Elterngeld und Elternzeit, BMFSFJ)
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