Lexikon Frauenratgeber: Kindergeld und Kinderfreibetrag

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Kindergeld

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und ist seit 2023 nicht mehr nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder das Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Beendet das Kind seine Ausbildung
während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt!

Mit dem Kinderfreibetrag bleibt für Eltern ein Teil des Einkommens steuerfrei (Absicherung des Existenzminimums ihrer Kinder). Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 01.01.2024 noch mal um 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.

Das Kindergeld wird monatlich gezahlt und beträgt ab 01.01.2023 für jedes Kind 250 Euro (die bisher geltende Staffel nach der Zahl der Kinder wird abgeschafft). Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lj..
Für Kinder in Ausbildung wird es bis zum 25. Lj. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lj. gezahlt.

Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der EU leben. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lj. weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Die Ausbildung muss auf ein bestimmtes Berufsziel oder Studium (bis zum Master) ausgerichtet sein.

 

Kinderzuschlag

Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den Bedarf der Kinder – z. B. weil sie nur einer - geringfügigen Beschäftigung nachgehen (Mindesteinkommensgrenze 900 Euro bei Ehepaaren, 600 bei Alleinerziehenden) oder arbeitslos geworden sind – haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind, unverheiratet und unter 25 Jahren, plus einer zusätzlichen Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro.. Der Kinderzuschlag ist im Bundeskindergeldgesetz verankert und wird von den Familienkassen überwiesen. Dort sind auch genauere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen zu bekommen.


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Red 20230926

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