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Mitteilungsgebot
Generell sind Frauen nicht verpflichtet, ihre Vorgesetzten über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren, auch dann nicht, wenn sich ihnen berufliche Aufstiegschancen bieten oder sie sich auf eine Stelle bewerben. Doch in ihrem eigenem Interesse sollte die werdende Mutter den Arbeitgeber über ihren Zustand und den voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis setzen (§ 5 MuSchG, § 6 MuSchBV). Das geschieht am besten schriftlich, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Denn erst wenn die Vorgesetzten Bescheid wissen, können sie ihrer - Anzeigepflicht nachkommen, müssen die Mutterschutzgesetze eingehalten werden. Die Dienststelle kann ein ärztliches Zeugnis verlangen, muss die Kosten dafür aber übernehmen. Es empfiehlt sich außerdem, die Frauenbeauftragte zu informieren
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