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Qualifikation
Zusätzlich zur Quotierungsvorschrift des BGleiG (§ 8) enthält § 9 die Aufforderung, dass die Feststellung der Qualifikation einer Bewerberin ausschließlich am - Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes, den Ausbildungsvoraussetzungen und beruflichen Erfahrungen zu messen ist. Er ergänzt damit auch entsprechende Vorschriften im BBG (§ 9) und der BLV (§§ 3, 47, 38):
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
Für die Einstellung und Beförderung von Frauen außerhalb der Quotenregelung kann vor allem auch der Satz hilfreich sein, wonach Dienstalter, Lebensalter und Zeitpunkt der letzten Beförderung nicht mehr automatisch eine Bevorzugung rechtfertigen.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg)
Der Dienstherr muss die Qualifizierung seiner Beschäftigten fördern und ihnen die Teilnahme ermöglichen. Zugleich sind Beamtinnen verpflichtet (§ 47 Abs. 3 BLV), an dienstlichen Qualifizierungen teilzunehmen. Entweder werden sie vorgeschlagen, oder aber sie bewerben sich selbst.
Qualifizierungen dienen
- dem Erhalt und der Fortentwicklung von Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen, die der Dienstposten erfordert und
- dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und der Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Beamtinnen mit Familienpflichten, in Teilzeit oder auf Telearbeitsplätzen müssen besonders berücksichtigt werden (§ 47 Abs. 4 BLV).
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