Lexikon Frauenratgeber: Quote

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Quote

Mit der flexiblen Quotenregelung (§§ 8, 9 BGleiG) zu den Auswahl- und Entscheidungskriterien und der einzelfallbezogenen Quote für die Bevorzugung von Frauen bei Ausbildung, Einstellung und Beförderung gibt das Bundesgleichstellungsgesetz den Rahmen zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor. In den Ländern gelten – bei Unterrepräsentanz bis 50 Prozent in den Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen, sowie bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen – ebenfalls Quotierungsvorgaben. Das BGleiG bezieht die Ausschreibungsverpflichtung (§ 6), Einladung zum Bewerbungsgespräch (§7), Fortbildung (§10) und die Ausgestaltung von Gleichstellungsplänen (§ 11) mit ein.

(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg; Gleichstellungspläne; Fortbildung)

Dass die Gleichstellungsgesetze, und mit ihnen die Quotenregelungen, auch weiterhin vonnöten sind, zeigt das Beispiel Hessen: Hier gibt es für Frauen im öffentlichen Dienst zwar „deutliche Fortschritte, aber noch keine Gleichstellung". „Das Gesetz wirkt und wird weiter gebraucht", wird die Staatssekretärin Petra Müller-Klepper während eines Treffens der hessischen Frauenbeauftragten in Oberursel Mitte 2011 zitiert. Der Frauenanteil in der Besoldungsgruppe B, die Führungskräften in der Landesverwaltung vorbehalten ist, sei zwar um 4,1 Prozent gestiegen, mit insgesamt 12,3 Prozent aber immer noch viel zu gering. An den Hochschulen hätten Professorinnen auf 19 Prozent aufgeholt, doch seien sie immer noch unterrepräsentiert.

Im höheren Dienst Hessens ist die Parität anscheinend fast erreicht. Müller-Klepper: „Der Frauenanteil ist beachtlich gestiegen." Der Anteil der Beamtinnen in der Besoldungsgruppe A sei um 5 Prozent auf 33,6 Prozent gestiegen, bei Gericht habe sich die Zahl der Richterinnen auf etwa ein Drittel der Richterschaft erhöht. Bei den Arbeitsgerichten sind Richterinnen zum ersten Mal seit 2008 nicht mehr unterrepräsentiert.

Um das hessische Gleichstellungsgesetz noch „schlagkräftiger und durchsetzungsfähiger" zu machen, ist für 2013 eine Novellierung geplant.

Ganz im Gegensatz dazu weigert sich Bundesfamilienministerin Kristina Schröder, eine gesetzliche Frauenquote für die Wirtschaft einzuführen. Sie setzt auf „Freiwilligkeit" und „Selbstverpflichtung". Heftiger Gegenwind kommt von den Frauen- und Gleichstellungsministern der Länder, die bis 2017 eine gesetzliche Quote für Frauen in Spitzenpositionen verlangen. Auch die EU-Kommission will mehr Frauen in den Chefetagen sehen. Justizkommissarin Viviane Reding drohte bereits mit einer Gesetzesvorlage. Ihr Ziel: ein Frauenanteil von 30 Prozent in Aufsichtsräten bis 2015, 40 Prozent bis 2020. Während nämlich in Norwegen durch die Quote innerhalb von fünf Jahren der Anteil von Frauen in Führungspositionen von 25 auf 45 Prozent gestiegen sei, seien in Deutschland nur 13 Prozent der Aufsichträte großer Aktiengesellschaften Frauen.

Und Frau Schröder sollte sich in ihrem, vor allem aber in den Bundesministerien um sie herum umsehen. Der Anteil von Frauen in Führungspositionen (ab der Unterabteilungsleiterebene aufwärts von B6 bis B11) ist erschreckend gering. Eine Auswahl:

Bei den Obersten Bundesbehörden wartet der Bundesrat mit 50-prozentigem Frauenanteil auf, das Bundespräsidialamt hat 40 Prozent, die Bundestagsverwaltung 21,1 und das Bundeskanzleramt selbst immerhin noch 16 Prozent.

(Quelle: Statistik des BMI)

In einem überparteilichen Bündnis haben Frauen von CDU/DSU, SPD, FDP, den Grünen und Linken im Dezember 2011 die „Berliner Erklärung" auf den Weg gebracht. In dem Aufruf wird eine Quote von zunächst mindestens 30 Prozent weiblicher Aufsichtsräte in börsennotierten, mitbestimmungspflichtigen und öffentlichen Unternehmen gefordert.

  

Übrigens könnte Kristina Schröder auch im - Gleichstellungsbericht nachlesen, was zu tun ist: Gefordert wird eine Geschlechterquote für Aufsichtsräte und ... Mindestanteilsregelungen für Frauen in Führungspositionen.


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