Lexikon Frauenratgeber: Urlaub und Urlaubsgeld

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Urlaub und Urlaubsgeld

Eine der neuen Regelungen im - Mutterschutzgesetz betrifft den Erholungsurlaub. Dazu wurde § 17 ins MuSchG aufgenommen. Bislang gab es keine Vorschrift dazu, wie sich - Mutterschutzfristen und - Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs auswirken. Diese Zeiten müssen nun – und damit ist eine rechtliche Grundlage gegeben – wie Beschäftigungszeiten behandelt und demzufolge bei der Berechnung des Urlaubs berücksichtigt werden. Satz 2 enthält eine Erweiterung zum bisherigen Recht und eine erhebliche Fristverlängerung: Statt dass der nicht genommene Urlaub nur bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres genommen werden konnte und dann verfiel, kann der Urlaub, der vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht genommen wurde, nach Ablauf der Schutzfristen entweder während des laufenden, aber auch im gesamten kommenden Urlaubsjahr genommen werden.

Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung im MuSchG dem BEEG (§ 17) angepasst. Allerdings kann ein Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG den Erholungsurlaub, der einer Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, um ein Zwölftel pro vollen Monat - Elternzeit kürzen. Das gilt nicht, wenn während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird. Resturlaub kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden, danach verfällt er.

Arbeitnehmerinnen haben seit der Einführung des TVöD / TV-L einen Anspruch auf eine - Jahressonderzahlung, die die bis dahin geltenden Regelungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld abgelöst hat. Teilzeitbeschäftigte dürfen – so ein Ur teil des BAG (Az.: 9 AZR 29/01) – nicht weniger Urlaubsgeld bekommen als Angestellte, die ganz pausieren.

... für Beamtinnen

Urlaubsgeld ist seit 2004 beim Bund und in den Ländern gestrichen, zum Teil ganz, oder aber ab einer bestimmten Besoldungsgruppe, meistens ab A 9. Beamtinnen mit da runter liegenden Dienst- und Anwärterbezügen erhalten dann Urlaubsgeld, wenn ihnen die Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate im Jahr zugestanden haben oder sie ihnen unmittelbar nach der Elternzeit wieder zustehen.


 

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